Neue Messintervalle für
Holz-, Pellet- und Kohleheizungen
Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte
vorsieht.
Die novellierte Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) regelt, unter welchen Bedingungen
kleine und mittlere Holz-, Pellet- und Kohleheizungen aufgestellt und betrieben
werden dürfen. Sie beschreibt unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine
Anlage vom Schornsteinfeger künftig aus Umweltschutzgründen betreut wird. Neu
definierte Grenzwerte legen fest, wie viele Schadstoffe entweichen dürfen. Bei
Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz, Pellets und Kohle, die nicht
nur vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, misst der
Schornsteinfeger daher regelmäßig Staubemissionen und den Kohlenmonoxid
(CO)-Gehalt in den Abgasen. Beide sind in größeren Konzentrationen schädlich
für Umwelt und Gesundheit.
Was ändert sich?
Künftig im Fokus: kleine Heizungsanlagen
Da viele Häuser heute besser gedämmt sind und moderne
Heizungsanlagen effektiver arbeiten, werden zunehmend kleinere Anlagen
eingebaut. Damit auch diese Anlagen von der Verordnung und damit von Maßnahmen
zum Umweltschutz erfasst werden, wurde der Bereich Messungen nach der 1.
BImSchV erweitert.
Künftig misst der Schornsteinfeger auch Heizkessel für
feste Brennstoffe ab vier Kilowatt.
Messung jetzt alle
zwei Jahre
Bislang wurden Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit
einer Leistung ab 15 Kilowatt jährlich vom Schornsteinfeger betreut, wenn sie
mechanisch beschickt wurden – das heißt der Brennstoff wird automatisch aus
einem Speicher zugeführt. Bei einer Pellet-Heizung erfolgt dies beispielsweise
über eine Förderschnecke. Von Hand befeuerte, sogenannte handbeschickte Anlagen
wurden nur einmal, und zwar unmittelbar nach der Errichtung gemessen.
Nach der neuen Verordnung sollen beide Anlagearten regelmäßig
gemessen werden, allerdings nur noch alle zwei Jahre. Bei bestehenden
Heizkesseln mit einer Leistung von über vier bis 15 Kilowatt wird die
Umweltschutzmessung erst nach einer Übergangszeit, und zwar je nach Alter erst
ab 2015 (errichtet bis 1994), 2019 (errichtet 1995 bis 2004) oder 2025
(errichtet 2005 bis 21.03.2010) alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger
durchgeführt. Bei neuen hand- oder mechanisch beschickten Anlagen mit einer
Leistung von über vier bis 15 Kilowatt beginnt die Messung erst, wenn eine
dafür geeignete Messtechnik zur Verfügung steht. Diese befindet sich zurzeit
noch in der Entwicklung. Das Gleiche gilt für die wiederkehrende Messung von
Hand befeuerter Anlagen mit einer Leistung von über 15 Kilowatt. Unabhängig
davon prüft der Schornsteinfeger neue Anlagen mit einer Leistung von über 15
Kilowatt weiterhin unmittelbar nach ihrer Errichtung.
Grenzwerte steigen stufenweise
Je nach Alter der Anlage und der Art des Brennstoffs müssen
die betreffenden Heizungsanlagen bestimmte Grenzwerte einhalten. Ein Beispiel:
Für bis 2014 errichtete Anlagen gilt Stufe 1. Für Heizkessel, die ab dem Jahr
2015 errichtet werden, gilt Stufe 2. Für bestehende Anlagen gelten bis zum
Ablauf von Übergangsfristen die bisherigen Grenzwerte. Welche Grenzwerte in
Stufe 1 und 2 festgeschrieben sind und wie lange die Übergangsfristen gelten,
definiert die Verordnung.
Fazit: Der Schornsteinfeger übernimmt die
Umweltschutzmessung bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe künftig alle zwei
Jahre. Ab wann dieser Mess-Turnus beginnt, richtet sich nach der Leistung und
dem Alter bzw. dem Errichtungsdatum der Anlage sowie nach der Verfügbarkeit
einer entsprechenden Messtechnik. Nicht wiederkehrend gemessen werden
Einzelraumfeuerstätten wie der klassische Kamin- oder Kachelofen. Für diese
gelten andere Regelungen.
Tipp: Damit Haus- und Wohnungsbesitzer möglichst bald
Klarheit erhalten, empfiehlt der Bundesverband ein Beratungsgespräch mit dem
Schornsteinfeger. Er nimmt bei seinem nächsten Besuch eine Einstufung
der Anlage nach der neuen Verordnung vor und gibt Auskunft
über die künftigen Messtermine.