Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
Damit
unterliegen alle Abgasanlagen, Heizgaswege in Feuerstätten, Räucheranlagen
sowie notwendigen Verbrennungsluft-
und Abluftanlagen bundesweit der Kehr- oder Überprüfungspflicht,
sofern
sie nicht nach Absatz 3 ausdrücklich davon ausgenommen sind.
Nach
§ 42 Abs. 3 der Musterbauordnung (MBO) [6] müssen Abgasanlagen leicht gereinigt
werden können.
Somit haben die Eigentümer der Grundstücke oder der Räume die erforderlichen
Prüf- und
Reinigungsöffnungen
an ihren überprüfungs- oder kehrpflichtigen Anlagen herzustellen und instand
zu halten.
Zur gefahrlosen Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten sind
Einrichtungen wie
Ausstiegsöffnungen,
Laufstege, Trittflächen, Leitern vorzuhalten. Neuanlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen
von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren
sind
entsprechend der DIN V 18160-1 „Abgasanlagen – Teil 1: Planung und Ausführung“
[7] mit
Prüföffnungen zu versehen.
Feuerungsanlagen
in Kleingartenanlagen, ortsfesten Mobilheimen oder festen und erdverbundenen Wohnwagen,
sofern diese gemäß dem Landesbaurecht unter den Begriff „Gebäude“ fallen,
unterliegen
der KÜO.
(2)
Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen
und ortsfesten
Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung
in
Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind,
bezogen auf
unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung
dieser
Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage
spätestens nach
sechs Wochen zu wiederholen.
Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr
und Abgasabführung durch
die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr
als
3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen
einen Abstand von
mehr als 1 Meter hat.
Kohlenmonoxid
(CO) ist ein für den Menschen in bestimmten Dosen gesundheitsschädigendes oder
sogar tödliches Gas. Daher ist eine Bestimmung des zulässigen Grenzwertes
erforderlich.
Während
der CO-Grenzwert bei den Feuerstätten nur für Gasfeuerstätten gilt, gilt er bei
Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen
und ortsfesten Verbrennungsmotoren auch für Anlagen, die mit
flüssigen
Brennstoffen betrieben werden.
Nicht betroffen sind dagegen Blockheizkraftwerke
für feste
Brennstoffe, da diese gemäß Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen)
Nummer
1.4
der KÜO unter die Kehrpflicht fallen und somit keine Abgaswegüberprüfung daran
stattfindet.
Die
aus Sicherheitsgründen auch bei den Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
erforderliche Angabe eines
CO-Grenzwertes erfolgt in der neuen, 2010 in Kraft tretenden 1. BImSchV,
da er gleichzeitig
umweltrelevant ist.Es sollte auch in den Jahren, in denen
nur die Abgaswegüberprüfung
nach
KÜO erfolgt, eine CO-Messung durchgeführt und dabei der Grenzwert nach
der neuen 1. BImSchV von 1.300 mg/kWh, der etwa 1.000 ppm bezogen auf
unverdünntes,
trockenes
Abgas entspricht, zugrunde gelegt werden.
Im
2. Satz ist klargestellt, dass bei Überschreiten des CO-Grenzwertes immer eine
Wiederholungsprüfung erfolgen
muss, und zwar spätestens nach sechs Wochen. In der Praxis dürften allerdings
„in
Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage“ meist kürzere Fristen
erforderlich sein;
bewährt hat sich für den Regelfall eine Frist von ca. 8 bis 10 Tagen.
Bei
Anlagen, an denen
in
Verbindung mit der Abgaswegüberprüfung eine Messung nach der 1. BImSchV
durchzuführen ist,
sollte diese erst bei der Wiederholungsüberprüfung erfolgen, da vorher aufgrund
der mangelhaften
Verbrennung
kein ungestörter Dauerbetriebszustand gemäß Anlage III Nr. 1.3 der
1.
BImSchV [8] vorliegt. Im Übrigen würde es wenig Sinn machen, die Abgasdaten zu
beurteilen, wohl
wissend, dass diese anschließend im Zuge der Instandsetzung geändert werden.
Die
CO-Messung entfällt
- bei gasbeheizten Wäschetrocknern,
da wegen der Vermischung des Abgases mit der Abluft und
der damit verbundenen hohen Abgasverdünnung keine ausreichende Messgenauigkeit
für
die
Beurteilung der CO-Werte erzielt werden kann, und
- Gas-Außenwandfeuerstätten ohne
Gebläse (Geräte der Art C11) mit Abgasausmündungen an unzugänglichen
Fassaden, da zum einen davon keine unmittelbare Gefahr in der Umgebung
der
Abgasausmündungen ausgeht und zum andern wegen der fehlenden Messöffnungen die Messstellen
an den Abgasausmündungen nur schwer zugängig sind.
Bei
der Abgaswegüberprüfung an solchen Anlagen muss ein erhöhtes Augenmerk auf die
Gasdichtheit gelegt
werden z. B. durch Messung des O2-Gehaltes an den äußeren Oberflächen von
Feuerstätte
und Abgasleitung, um einen Abgasaustritt in den Aufstellraum sicher zu
vermeiden.
Die
Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.
Messeinrichtungen gelten als
geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten
Messeinrichtungen
sind
halbjährlich einmal zu überprüfen.
Damit
wird klargestellt, dass entsprechend der geübten Praxis im
Schornsteinfegerhandwerk für die
CO-Messung nur eignungsgeprüfte Messgeräte eingesetzt werden dürfen und dass
diese analog
zu
den Messgeräten nach 1. BImSchV bei den dafür zugelassenen Prüfstellen
halbjährlich zu überprüfen
sind.
(3)
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1.
dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für
Feuerstätten an der
Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die
Gaszufuhr zu
Feuerstätten
für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist.
Falls
diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gelten die Anlagen als betriebsbereit,
jedoch dauernd unbenutzt,
und sind damit überprüfungspflichtig.
Bezüglich des Verschlusses der Gasleitungen ist die DVGW-TRGI 2008 [9] zu
beachten.
Nach 5.8.2 „Verwahrung der Innenleitungen“ sind u. a. stillgelegte oder außer
Betrieb gesetzte
Gasinnenleitungen an allen Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben
oder
Blindflanschen
aus metallenen Werkstoffen dicht zu verschließen.
Falls
bei einer Gasfeuerungsanlage nur die Anschlussöffnung an der Abgasanlage oder
nur die Gasleitung
verschlossen ist, ist die Anlage nicht betriebssicher und deshalb zu bemängeln.
2.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare
Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten,
Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe,
sofern
sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt
werden können,
Die
Ausnahme gilt für frei in Wohnungen verlaufende Ofenrohre, die der ständigen
Aufmerksamkeit und
der besonderen Sorgfaltspflicht des Betreibers unterliegen.
Abgaskanäle sowie
fest eingebaute
Abgasrohre
fallen nicht unter die Ausnahme, es sei denn, sie sind, wie z. B. bei einigen
Kachelöfen,Bestandteil
der Feuerstätten.
3.
Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen
Anlagen, sofern es
sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt.
4.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten
Verbrennungsmotoren,
Dicht
geschweißte Abgasanlagen sind in der Regel Sonderanfertigungen oder Bestandteil
der Blockheizkraftwerke,
Kompressionswärmepumpen bzw. ortsfesten Verbrennungsmotoren und fallen
damit
unter die EU-Maschinenrichtlinie.
Zu
beachten ist, dass die Ausnahme nur für die dicht geschweißten Abgasanlagen und
nicht für die
daran angeschlossenen Blockheizkraftwerke, Kompressionswärmepumpen und
ortsfesten
Verbrennungsmotoren
gilt. Sie unterliegen gemäß Absatz 2 sowie Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Nr.
2.7,
2.10 bzw. 3.4 der Überprüfungspflicht.
5.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6
Kilowatt,
6.
Koch- und Garschränke.